Neues BGH-Urteil zur Haftungsverteilung bei Planungsfehlern

BGH stärkt Sorgfaltspflichten des Fachplaners bei Ausführung durch Generalunternehmer

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Neues BGH-Urteil zur Haftungsverteilung bei Planungsfehlern

BGH stärkt Sorgfaltspflichten des Fachplaners bei Ausführung durch Generalunternehmer

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (VII ZR 43/23) hat die Verantwortlichkeit von Fachplanern im Zusammenspiel mit Generalunternehmern neu bewertet – mit weitreichenden Folgen für die Schadenregulierung.

Im Urteil vom 21.03.2024 entschied der BGH, dass ein Fachplaner auch dann haftbar bleibt, wenn die Ausführung formal an einen Generalunternehmer delegiert wurde – sofern der Planer weiterhin die technische Oberhoheit innehatte oder mitwirkte. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Mängel ursächlich auf fehlerhafte Planung und unzureichende Überwachung zurückzuführen sind.

Für die Praxis der Gutachtenerstellung bedeutet das:
– Die Verantwortung des Planers muss auch bei Ausführung durch Dritte stets im Blick bleiben.
– Eine klare Trennung zwischen Planungs- und Ausführungsfehlern ist gutachterlich präzise herauszuarbeiten.
– Regresspotenziale gegen Planungsbeteiligte können sich auch in vermeintlichen GU-Fällen ergeben.